Allgemeine Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen
im Gebäude Landsknechtstraße 3
in Stuttgart-Zazenhausen
§ 1
Zweckbestimmung, Benutzerkreis, Verwaltung
(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart betreibt die Mehrzweckräume im Erdgeschoss
mit Galerie im Obergeschoss des Gebäudes Landsknechtstraße 3 als öffentliche
Einrichtung.
(2) Die Räume stehen neben eigenen Veranstaltungen der Stadt insbesondere
für gesellige Veranstaltungen sowie den Übungsbetrieb von Vereinen
und sonstigen Organisationen u.ä. zur Verfügung (Gemeinwesenarbeit).
Die Mehrzweckräume im Erdgeschoss stehen im Rahmen der Mehrfachnutzung
auch der im selben Gebäude untergebrachten Grundschule und Freiwilligen
Feuerwehr zur Verfügung.
(3) Bezirksbeiratssitzungen und städtische Veranstaltungen haben Vorrang
vor allen übrigen Veranstaltungen. Bei kollidierenden Nutzungswünschen
Dritter haben Veranstaltungen der im Stadtteil ansässigen Vereine und
Organisationen Vorrang vor den im Stadtbezirk Zuffenhausen ansässigen
Vereinen und Organisationen; diese wiederum haben Vorrang vor sonstigen
Nutzern. Ein Überlassungsvertrag mit sonstigen Vereinen und Organisationen
darf in der Regel erst 2 Monate vor der Veranstaltung abgeschlossen
werden. Bei der Belegung der Mehrzweckräume im Erdgeschoss muss auf
die Nutzungswünsche der Grundschule und der Freiwilligen Feuerwehr Rücksicht
genommen werden.
(4) lst eine einvernehmliche Regelung widerstreitender Nutzungswünsche
nicht möglich, entscheidet das Bezirksamt Zuffenhausen nach Anhörung
des Bezirksbeirats.
(5) Eine Überlassung der Räume im Erdgeschoss zu privaten Familienfeiern
ist nicht gestattet. Der Verein zur Förderung der Mehrzweckhalle in
Zazenhausen e.V. ist berechtigt, durch Vereinbarung den Raum im UG an
interessierte Drittnutzer auch zu privaten Feiern zu überlassen. Die
Nutzung zu gewerblichen Zwecken kann den ortsansässigen Gewerbetreibenden
im Einzelfall gestattet werden, sofern keine anderweitigen Belegungswünsche
bestehen und die Räumlichkeiten für den gewerblichen Zweck geeignet
sind.
§ 2
Begründung eines Vertragsverhältnisses
(1) Die Räume werden den Nutzern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen
aufgrund schriftlicher Vereinbarungen überlassen.
(2) Die Überlassungsvereinbarungen für die in § 1 Abs. 1 genannten
Räumlichkeiten werden für die Stadt Stuttgart vom Bezirksamt Zuffenhausen
abgeschlossen.
§ 3
Rücktritt vom Vertrag
Der Stadt steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur dann zu, wenn dies
aus unvorhergesehenen Gründen mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl
notwendig ist oder wenn die Stadt die Einrichtung für eine im öffentlichen
Interesse liegende Veranstaltung überlassen will.
Macht die Stadt von diesem Recht Gebrauch, so ist sie dem Veranstalter
zum Ersatz der ihm bis zur Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit der
Veranstaltung entstandenen angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener
Gewinn wird jedoch nicht vergütet. Wird die Veranstaltung zu einem anderen
Zeitpunkt nachgeholt, so sind nur die angemessenen Mehraufwendungen
zu erstatten. Die Vergütung entfällt auch, wenn der Rücktrittsgrund
vom Veranstalter zu vertreten ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt.
§ 4
Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes.
(1) Der Vertragsgegenstand wird dem Veranstalter in dem bestehenden
Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsmäßig übergeben, wenn der Veranstalter
Mängel nicht unverzüglich beim Bezirksamt geltend macht.
(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Vertrag
genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist
nicht zulässig. Eine Untervermietung ist nur gestattet, wenn diese ausdrücklich
im Vertrag vorgesehen ist.
(3) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an
dem Vertragsgegenstand sowie sonstige Verluste (z.B. des Schlüssels)
sind dem Bezirksamt Zuffenhausen unverzüglich zu melden.
(4) Die Räume und das Zubehör sind schonend zu behandeln. Es darf darin
keine Tätigkeit ausgeübt werden, die schädigend für die Räume oder störend,für
die Mitbenutzer ist. Jeder Benutzer hat auf ' die Mitbenutzer Rücksicht
zu nehmen und Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Mitbenutzer
und Nachbarn zu verhindern.
(5) Wände und Decken dürfen durch das Befestigen von Dekorationen nicht
beschädigt werden.
(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume besenrein zu verlassen.
Benutzte Tische und Stühle sind in sauberem Zustand zu hinterlassen
und nach Absprache mit dem nachfolgenden Nutzer bzw. gemäß dem ausgehängten
Bestuhlungsplan aufzustellen.
(7) Nach der Benutzung sind sämtliche Beleuchtungskörper und elektrischen
Geräte auszuschalten und die Fenster, Türen der Räume und Eingangstüren
zu schließen. Die Schlüssel dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben
werden. Es dürfen keine Schlüssel nachgefertigt werden. Ein Verlust
von Schlüsseln ist unverzüglich dem Bezirksamt Zuffenhausen zu melden.
§ 5
Anmeldung von Verpflichtungen und
andere besondere Pflichten des Veranstalters
(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltungen
steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen
rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden
öffentlichen Abgaben und Gema-Gebühren pünktlich zu entrichten.
(2) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anläßlich der Benutzung
zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen
Vorschriften verantwortlich. Ein Merkblatt hierzu ist beim Bezirksamt
Zuffenhausen erhältlich. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen sowie
die vorgeschriebenen Bestuhlungsordnungen (siehe Aushang in den jeweiligen
Räumlichkeiten) sind einzuhalten. Das "Gesetz über die Sonn- und Feiertage"
ist einzuhalten; danach sind u.a. mit Ausnahme des 1. Mai Veranstaltungen
während der Zeit des Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. Bei Benutzung
des Gebäudes nach 22.00 Uhr sind Lärmbelästigungen für die Anlieger
zu verhindern. Insbesondere dürfen ab 22.00 Uhr die Fenster in den Räumen
nur geöffnet werden, wenn alle Beschallungsanlagen abgeschaltet sind.
Veranstaltungen müssen spätestens mit Beginn der Polizeistunde beendet
sein. Spätestens 1 Stunde nach Beginn der Polizeistunde muss das Gebäude
von allen Nutzern verlassen sein. Im Gebäude darf nicht übernachtet
werden. Im Einzelfall kann das Bezirksamt Zuffenhausen eine längere
Benutzung des Gebäudes genehmigen.
§ 6
Ausstattung der Räume
(1) Die Räume sind gemäß dem beim Bezirksamt Zuffenhausen einzusehenden
Inventarverzeichnis ausgestattet. Es enthält auch eine Auflistung der
durch die Vereine eingebrachten Einrichtungsgegenstände, die allen Nutzern
zur Verfügung stehen.
§ 7
Rundfunk, Fernsehen
Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Direktsendungen für und durch den
Rundfunk bedürfen der Erlaubnis der Stadtverwaltung - Haupt- und Personalamt
-. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an
die Stadt zu leistende Vergütung wird mit dem Veranstalter jeweils eine
besondere Vereinbarung getroffen.
§ 8 entfällt
§ 9
Haftung
(1) Der Veranstalter haftet der Stadt für alle über den vertragsgemäßen
Gebrauch hinausgehenden Abnutzungen, Verunreinigungen, Beschädigungen
und Verluste in den überlassenen Räumen im Sinne der Anlage 1 samt dem
Zubehör und der Schließanlage, die entweder durch ihn oder einen Beauftragten
oder durch Teilnehmer der Veranstaltung entstanden sind. Eines Verschuldens
bedarf es dafür nicht. In allen übrigen Räumen der Einrichtung, wie
Toiletten, Treppenhäusern und ähnliches haftet der Veranstalter nur
bei Verschulden.
(2) Die Stadt ist berechtigt, die nach Abs. 1 vom Veranstalter zu vertretenden
Schäden oder Mängel auf dessen Kosten zu beheben.
(3) Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzutreten,
die anlässlich einer Veranstaltung gegen die Stadt erhoben werden, sofern
er die Schäden selbst zu vertreten hat. Wird die Stadt wegen eines vom
Veranstalter zu vertretenden Schadens unmittelbar in Anspruch genommen,
so ist dieser verpflichtet, sie von d?m geltend gemachten Anspruch einschließlich
der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen.
Er hat die Stadt im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen zu
unterstützen.
(4) Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung
(einschließlich Auf und Abbauten sowie Proben und Ausstellungen) durch
eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht entstehen,
haften die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter
hat die Stadt auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und zu ihrer
Beseitigung beizutragen. Eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung
besteht jedoch ausdrücklich nicht.
§ 10
Anerkennung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen
Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen
und Einrichtungen im Gebäude Landsknechtstraße 3 sind beim Bezirksamt
Zuffenhausen erhältlich. Der Benutzer wird auf sie ausdrücklich hingewiesen
und hat sich mit ihrer Geltung einverstanden zu erklären.
§ 11
Verstoß gegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen
(1) Die Stadt ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe des
Vertragsgegenstandes zu fordern, wenn gegen die Überlassungsbestimmungen
verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Der
Anspruch der Stadt auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen. Der
Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.
(2) Wird der Vertragsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben,
so kann ihn die Stadt auf Kosten des Veranstalters räumen und in Ordnung
bringen lassen. Der Veranstalter haftet für den durch den Verzug entstehenden
Schaden.
§ 12
Erfüllungsort ist Stuttgart.