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Allgemeine Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen
im Gebäude Landsknechtstraße 3
in Stuttgart-Zazenhausen

 

§ 1

Zweckbestimmung, Benutzerkreis, Verwaltung

(1) Die Landeshauptstadt Stuttgart betreibt die Mehrzweckräume im Erdgeschoss mit Galerie im Obergeschoss des Gebäudes Landsknechtstraße 3 als öffentliche Einrichtung.

(2) Die Räume stehen neben eigenen Veranstaltungen der Stadt insbesondere für gesellige Veranstaltungen sowie den Übungsbetrieb von Vereinen und sonstigen Organisationen u.ä. zur Verfügung (Gemeinwesenarbeit). Die Mehrzweckräume im Erdgeschoss stehen im Rahmen der Mehrfachnutzung auch der im selben Gebäude untergebrachten Grundschule und Freiwilligen Feuerwehr zur Verfügung.

(3) Bezirksbeiratssitzungen und städtische Veranstaltungen haben Vorrang vor allen übrigen Veranstaltungen. Bei kollidierenden Nutzungswünschen Dritter haben Veranstaltungen der im Stadtteil ansässigen Vereine und Organisationen Vorrang vor den im Stadtbezirk Zuffenhausen ansässigen Vereinen und Organisationen; diese wiederum haben Vorrang vor sonstigen Nutzern. Ein Überlassungsvertrag mit sonstigen Vereinen und Organisationen darf in der Regel erst 2 Monate vor der Veranstaltung abgeschlossen werden. Bei der Belegung der Mehrzweckräume im Erdgeschoss muss auf die Nutzungswünsche der Grundschule und der Freiwilligen Feuerwehr Rücksicht genommen werden.

(4) lst eine einvernehmliche Regelung widerstreitender Nutzungswünsche nicht möglich, entscheidet das Bezirksamt Zuffenhausen nach Anhörung des Bezirksbeirats.

(5) Eine Überlassung der Räume im Erdgeschoss zu privaten Familienfeiern ist nicht gestattet. Der Verein zur Förderung der Mehrzweckhalle in Zazenhausen e.V. ist berechtigt, durch Vereinbarung den Raum im UG an interessierte Drittnutzer auch zu privaten Feiern zu überlassen. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken kann den ortsansässigen Gewerbetreibenden im Einzelfall gestattet werden, sofern keine anderweitigen Belegungswünsche bestehen und die Räumlichkeiten für den gewerblichen Zweck geeignet sind.

 

§ 2

Begründung eines Vertragsverhältnisses

(1) Die Räume werden den Nutzern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgrund schriftlicher Vereinbarungen überlassen.

(2) Die Überlassungsvereinbarungen für die in § 1 Abs. 1 genannten Räumlichkeiten werden für die Stadt Stuttgart vom Bezirksamt Zuffenhausen abgeschlossen.

 

§ 3

Rücktritt vom Vertrag

Der Stadt steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur dann zu, wenn dies aus unvorhergesehenen Gründen mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl notwendig ist oder wenn die Stadt die Einrichtung für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung überlassen will.

Macht die Stadt von diesem Recht Gebrauch, so ist sie dem Veranstalter zum Ersatz der ihm bis zur Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstandenen angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener Gewinn wird jedoch nicht vergütet. Wird die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt, so sind nur die angemessenen Mehraufwendungen zu erstatten. Die Vergütung entfällt auch, wenn der Rücktrittsgrund vom Veranstalter zu vertreten ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt.

 

§ 4

Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes.

(1) Der Vertragsgegenstand wird dem Veranstalter in dem bestehenden Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsmäßig übergeben, wenn der Veranstalter Mängel nicht unverzüglich beim Bezirksamt geltend macht.

(2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Vertrag genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist nicht zulässig. Eine Untervermietung ist nur gestattet, wenn diese ausdrücklich im Vertrag vorgesehen ist.

(3) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an dem Vertragsgegenstand sowie sonstige Verluste (z.B. des Schlüssels) sind dem Bezirksamt Zuffenhausen unverzüglich zu melden.

(4) Die Räume und das Zubehör sind schonend zu behandeln. Es darf darin keine Tätigkeit ausgeübt werden, die schädigend für die Räume oder störend,für die Mitbenutzer ist. Jeder Benutzer hat auf ' die Mitbenutzer Rücksicht zu nehmen und Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Mitbenutzer und Nachbarn zu verhindern.

(5) Wände und Decken dürfen durch das Befestigen von Dekorationen nicht beschädigt werden.

(6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume besenrein zu verlassen. Benutzte Tische und Stühle sind in sauberem Zustand zu hinterlassen und nach Absprache mit dem nachfolgenden Nutzer bzw. gemäß dem ausgehängten Bestuhlungsplan aufzustellen.

(7) Nach der Benutzung sind sämtliche Beleuchtungskörper und elektrischen Geräte auszuschalten und die Fenster, Türen der Räume und Eingangstüren zu schließen. Die Schlüssel dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Es dürfen keine Schlüssel nachgefertigt werden. Ein Verlust von Schlüsseln ist unverzüglich dem Bezirksamt Zuffenhausen zu melden.

 

§ 5

Anmeldung von Verpflichtungen und
andere besondere Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und Gema-Gebühren pünktlich zu entrichten.

(2) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anläßlich der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Ein Merkblatt hierzu ist beim Bezirksamt Zuffenhausen erhältlich. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen sowie die vorgeschriebenen Bestuhlungsordnungen (siehe Aushang in den jeweiligen Räumlichkeiten) sind einzuhalten. Das "Gesetz über die Sonn- und Feiertage" ist einzuhalten; danach sind u.a. mit Ausnahme des 1. Mai Veranstaltungen während der Zeit des Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. Bei Benutzung des Gebäudes nach 22.00 Uhr sind Lärmbelästigungen für die Anlieger zu verhindern. Insbesondere dürfen ab 22.00 Uhr die Fenster in den Räumen nur geöffnet werden, wenn alle Beschallungsanlagen abgeschaltet sind. Veranstaltungen müssen spätestens mit Beginn der Polizeistunde beendet sein. Spätestens 1 Stunde nach Beginn der Polizeistunde muss das Gebäude von allen Nutzern verlassen sein. Im Gebäude darf nicht übernachtet werden. Im Einzelfall kann das Bezirksamt Zuffenhausen eine längere Benutzung des Gebäudes genehmigen.

 


§ 6

Ausstattung der Räume

(1) Die Räume sind gemäß dem beim Bezirksamt Zuffenhausen einzusehenden Inventarverzeichnis ausgestattet. Es enthält auch eine Auflistung der durch die Vereine eingebrachten Einrichtungsgegenstände, die allen Nutzern zur Verfügung stehen.

 

§ 7

Rundfunk, Fernsehen

Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Direktsendungen für und durch den Rundfunk bedürfen der Erlaubnis der Stadtverwaltung - Haupt- und Personalamt -. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an die Stadt zu leistende Vergütung wird mit dem Veranstalter jeweils eine besondere Vereinbarung getroffen.

§ 8 entfällt

 

§ 9

Haftung

(1) Der Veranstalter haftet der Stadt für alle über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Abnutzungen, Verunreinigungen, Beschädigungen und Verluste in den überlassenen Räumen im Sinne der Anlage 1 samt dem Zubehör und der Schließanlage, die entweder durch ihn oder einen Beauftragten oder durch Teilnehmer der Veranstaltung entstanden sind. Eines Verschuldens bedarf es dafür nicht. In allen übrigen Räumen der Einrichtung, wie Toiletten, Treppenhäusern und ähnliches haftet der Veranstalter nur bei Verschulden.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die nach Abs. 1 vom Veranstalter zu vertretenden Schäden oder Mängel auf dessen Kosten zu beheben.

(3) Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzutreten, die anlässlich einer Veranstaltung gegen die Stadt erhoben werden, sofern er die Schäden selbst zu vertreten hat. Wird die Stadt wegen eines vom Veranstalter zu vertretenden Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist dieser verpflichtet, sie von d?m geltend gemachten Anspruch einschließlich der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. Er hat die Stadt im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen zu unterstützen.

(4) Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung (einschließlich Auf und Abbauten sowie Proben und Ausstellungen) durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht entstehen, haften die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter hat die Stadt auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und zu ihrer Beseitigung beizutragen. Eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung besteht jedoch ausdrücklich nicht.

 

§ 10

Anerkennung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen

Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen im Gebäude Landsknechtstraße 3 sind beim Bezirksamt Zuffenhausen erhältlich. Der Benutzer wird auf sie ausdrücklich hingewiesen und hat sich mit ihrer Geltung einverstanden zu erklären.

 

§ 11

Verstoß gegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen
für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen

(1) Die Stadt ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe des Vertragsgegenstandes zu fordern, wenn gegen die Überlassungsbestimmungen verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Der Anspruch der Stadt auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen. Der Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

(2) Wird der Vertragsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben, so kann ihn die Stadt auf Kosten des Veranstalters räumen und in Ordnung bringen lassen. Der Veranstalter haftet für den durch den Verzug entstehenden Schaden.

 

§ 12

Erfüllungsort ist Stuttgart.

 

 

 


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