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Deutsche Bahn AG: Schall-Grenzwerte

Auszugsweise. Quelle: "Bahn und Schall", Deutsche Bundesbahn, information Akustik 05.3

Es ist heute unbestritten, daß der Bürger einen Anspruch auf Schutz vor Lärmbelästigungen hat. Auch wenn, wie in den vorstehenden Abschnitten beschrieben, es nur annähernd möglich ist, die Belästigungswirkung eines Geräusches zutreffend und allgemeinverbindlich zu beurteilen, ist dennoch eine Festlegung von Grenzwerten notwendig.

Für die Bestimmung eines Grenzwertes wird in erster Linie das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und damit eine medizinische Begründung genannt. Erste unbedeutende körperliche Reaktionen auf Lärm können sich bei Geräuschen ab ca. 30 dB (A) zeigen, allerdings mit einer geringen Wahrscheinlichkeit. Gehörschäden konnten erst bei einem Mittelungspegel von über 85 dB (A) bei 8 Stunden täglicher Einwirkungszeit über mehrere Jahre nachgewiesen werden.

Werte unter 30 dB (A) können in geschlossenen Räumen kaum, im Freien gar nicht dauerhaft eingehalten werden. Andererseits fühlt sich bei 85 dB (A) fast jeder erheblich bis unzumutbar belästigt. Der Grenzwert läßt sich also nicht aus medizinischen Erkenntnissen ableiten. Er muß zwischen den genannten Eckdaten liegen.

Die Menschen fühlen sich bei verschiedenen gleich lauten Geräuschen unterschiedlich belästigt. Verkehrslärm wird z.B. allgemein weniger lästig empfunden als Gewerbelärm. Das wirkt sich bei der Festsetzung der Grenzwerte aus.

Generell wird von einem größeren Ruhebedürfnis bei Nacht ausgegangen und deswegen der Nachtgrenzwert um 10 dB (A) (z. B. Verkehrslärm) bis 15 dB (A) (z.B. Gewerbelärm) niedriger angesetzt als der Tagesgrenzwert.

Es ist wesentlich, leichter, eine ortsfeste, punktförmige Lärmquelle zu dämpfen, als eine linienförmige, auf der sich viele einzelne Lärmverursacher bewegen; wie bei einem Verkehrsweg. Auch die technischen Möglichkeiten und ihre wirtschaftlichen Folgen finden Berücksichtigung bei der Grenzwertfestsetzung.

Um den unterschiedlichen Nutzungen verschiedener Baugebiete Rechnung zu tragen, wird zwischen besonders niedrigen Grenzwerten z.B. für Krankenhäuser und höheren Werten für Gewerbegebiete in mehreren Abstufungen differenziert.

Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte weitgehend nach den Schutzerwartungen der Anlieger festgelegt, dabei jedoch die Finanzierbarkeit durch die öffentliche Hand nicht außeracht gelassen.

Bei der Immissionsermittlung wird auch berücksichtigt, ob die Strecke hochliegt - z.B. auf einem Damm oder einer Brücke - oder tief liegt - z.B. in einem Geländeeinschnitt. Bei hochliegenden Strecken erhöht sich der Pegel bei Entfernungen ab 200 m um ca. 2 dB (A) gegenüber der ebenerdigen Lage.

Siehe auch:

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