Deutsche Bahn AG: Schall-Grenzwerte
Auszugsweise. Quelle: "Bahn und Schall", Deutsche Bundesbahn,
information Akustik 05.3
Es ist heute unbestritten, daß der Bürger einen Anspruch auf Schutz
vor Lärmbelästigungen hat. Auch wenn, wie in den vorstehenden Abschnitten
beschrieben, es nur annähernd möglich ist, die Belästigungswirkung eines
Geräusches zutreffend und allgemeinverbindlich zu beurteilen, ist dennoch
eine Festlegung von Grenzwerten notwendig.
Für die Bestimmung eines Grenzwertes wird in erster Linie das Grundrecht
auf körperliche Unversehrtheit und damit eine medizinische Begründung
genannt. Erste unbedeutende körperliche Reaktionen auf Lärm können
sich bei Geräuschen ab ca. 30 dB (A) zeigen, allerdings mit einer geringen
Wahrscheinlichkeit. Gehörschäden konnten erst bei einem Mittelungspegel
von über 85 dB (A) bei 8 Stunden täglicher Einwirkungszeit über mehrere
Jahre nachgewiesen werden.
Werte unter 30 dB (A) können in geschlossenen Räumen kaum, im Freien
gar nicht dauerhaft eingehalten werden. Andererseits fühlt sich bei
85 dB (A) fast jeder erheblich bis unzumutbar belästigt. Der Grenzwert
läßt sich also nicht aus medizinischen Erkenntnissen ableiten. Er muß
zwischen den genannten Eckdaten liegen.
Die Menschen fühlen sich bei verschiedenen gleich lauten Geräuschen
unterschiedlich belästigt. Verkehrslärm wird z.B. allgemein weniger
lästig empfunden als Gewerbelärm. Das wirkt sich bei der Festsetzung
der Grenzwerte aus.
Generell wird von einem größeren Ruhebedürfnis bei Nacht ausgegangen
und deswegen der Nachtgrenzwert um 10 dB (A) (z. B. Verkehrslärm) bis
15 dB (A) (z.B. Gewerbelärm) niedriger angesetzt als der Tagesgrenzwert.
Es ist wesentlich, leichter, eine ortsfeste, punktförmige Lärmquelle
zu dämpfen, als eine linienförmige, auf der sich viele einzelne Lärmverursacher
bewegen; wie bei einem Verkehrsweg. Auch die technischen Möglichkeiten
und ihre wirtschaftlichen Folgen finden Berücksichtigung bei der Grenzwertfestsetzung.
Um den unterschiedlichen Nutzungen verschiedener Baugebiete Rechnung
zu tragen, wird zwischen besonders niedrigen Grenzwerten z.B. für Krankenhäuser
und höheren Werten für Gewerbegebiete in mehreren Abstufungen differenziert.
Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte weitgehend nach den Schutzerwartungen
der Anlieger festgelegt, dabei jedoch die Finanzierbarkeit durch die
öffentliche Hand nicht außeracht gelassen.
Bei der Immissionsermittlung wird auch berücksichtigt, ob die Strecke
hochliegt - z.B. auf einem Damm oder einer Brücke - oder tief liegt
- z.B. in einem Geländeeinschnitt. Bei hochliegenden Strecken erhöht
sich der Pegel bei Entfernungen ab 200 m um ca. 2 dB (A) gegenüber der
ebenerdigen Lage.
Siehe auch:
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