Immissionsgrenzwert - Mittelungspegel |
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Immissionsgrenzwerte gem. 16.BImSchV Beim Bau oder der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen- und Schienenwegen ist zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicher zu stellen, dass der Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsgrenzwert nicht überschreitet. Der jeweils anzusetzende Immissionsgrenzwert ist vom betrachteten Beurteilungszeitraum (Tag- bzw. Nachtzeitraum) und von der jeweiligen Gebietsausweisung bzw. der tatsächlichen Nutzung abhängig. Der Tagzeitraum erstreckt sich über 16 Stunden von 6.00 bis 22.00 Uhr, der Nachtzeitraum über 8 Stunden von 22.00 bis 6.00 Uhr. Die Immissionsgrenzwerte gemäß der 16. BImSchV sind im folgenden angegeben: |
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Anmerkung vom Bürgerverein: "Die vorort gemessenen Werte gehen aber nicht in die Bewertung des Lärmminderungsplan ein, da dort nur vom Amt für Umweltschutz ermittelte und berechnete Werte einfließen." Die oben genannten Immissionswerte sind vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) in einer Musterverwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 47a BImSchG ("Lärmminderungspläne") von 1992 als Immissionsrichtwerte für den Verkehr auf öffentlichen Straßen- und Schienenwegen im Rahmen der Lärmminderungsplanung übernommen worden. Sie sollten in schützenswerten Gebieten nicht überschritten werden, da oberhalb dieser Werte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG nicht auszuschließen sind. Quelle: CD-ROM "Lärm und Lärmschutz" - Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für Umweltschutz, Abt. Stadtklimatologie |
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