Naturschutzgebiete (NSG)
Im Stadtkreis Stuttgart sind derzeit 7 Naturschutzgebiete mit insgesamt
1360 ha Fläche ausgewiesen. Das entspricht 6,5 % der Gemarkungsfläche.
Stuttgart nimmt damit unter den Stadtkreisen Baden-Württembergs eine
Spitzenposition ein. Jedes NSG hat einen Pflege- und Entwicklungsplan,
der flurstücksbezogene Pflegehinweise gibt. In den Stuttgarter NSG ist
Obst- und Gartenbau-Nutzung eher selten, so dass sich wenige Konflikte
ergeben. Im Prinzip gelten die meisten der unten für die Landschaftsschutzgebiete
aufgeführten Einschränkungen in verschärfter Form.
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Im Stadtkreis Stuttgart sind ca. 6610 ha, das entspricht 31,9 % der
Gemarkungsfläche, als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Sie sichern
den siedlungsnahen Freiraum und dienen so langfristig vielen Einwohnern
als leicht erreichbare Erholungsflächen. Die Landschaftsschutzgebiete
stellen Grünzäsuren und somit wichtige vegetationsbestimmte Freiräume
in der dicht besiedelten Stadtlandschaft dar.
In einem Ballungsraum sind diese Außenbereichsflächen verschiedensten
Belastungen ausgesetzt. Der ungebrochene Drang nach Freizeitgartenanlagen
mit ihren Kleinbauten, Terrassen und KfZ-Stellplätzen, Flächenansprüche
für Erholungseinrichtungen, landwirtschaftliche bauliche Anlagen usw.
führen zu einer schleichenden Entwertung durch eine Vielzahl kleiner
Eingriffe. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierungen steht immer weniger
Personal für Überwachungstätigkeiten zur Verfügung. So wurde u.a. der
Feldschutz stark abgebaut. Rechtzeitige Information und Aufklärung der
Grundstücksbesitzer werden daher künftig von noch größerer Bedeutung
sein. Hierbei können die Obst- und Gartenbauvereine aktiv mitwirken.
|
|
Kartengrundlage: Stadtmessungsamt Stuttgart
|
|
VII Naturschutzgebiet Unteres Feuerbachtal
mit Hangwäldern und Umgebung |
|
17 Landschaftsschutzgebiet Eschbach, Kirchberg |
Welches sind die Schutzziele der LSG-Verordnungen?
Welche Nutzungseinschränkungen gibt es?
Als Landschaftsschutzgebiete wurden Flächen zum Schutz oder zur Wiederherstellung
von Gebieten ausgewiesen, in denen ein besonderer Schutz der Natur und
Landschaft erforderlich ist zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt,
Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder des Erholungswertes.
Der wesentliche Schutzzweck ist in den Verordnungen landschaftsspezifisch
festgelegt. Generell sind z.B. alle Handlungen verboten, die den Charakter
des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Schutzziele sind z.B. der Erhalt der historischen Bodennutzung wie
Streuobstwiesen und Terrassenweinbau, die Sicherung ökologischer Ausgleichsflächen
als Lebensräume für Tiere und Pflanzen, der Naherholung und Frischluftzufuhr
sowie der Erhalt des Landschaftsbildes.
Maßnahmen, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, bedürfen - ohne
Rücksicht auf baurechtliche Vorschriften - zusätzlich einer vorherigen
schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Je nach Gebiet
sind das u.a. insbesondere folgende Handlungen:
-
Zerstörung und Änderung von Landschaftsbestandteilen
wie Feldgehölzen, Böschungen, Hecken und größeren Bäumen, Schilfbeständen
-
Aufforstungen oder andere wesentliche Änderung der
Bodennutzung
-
Beseitigen von Streuobstbäumen ohne Nachpflanzung
-
Anpflanzung nichtheimischer Gehölze, besonders exotische
Nadelgehölze
-
Umbrechen von Dauergrünland
-
Veränderungen der natürlichen Geländeform (Aufschüttungen,
Abgrabungen, etc.)
-
Veränderung, Beseitigung oder Anlage von fließenden
oder stehenden Gewässern
-
Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel
-
Bau von Einfriedungen und Zäunen
-
Kleinbauten, Terrassen, Wege oder Stellplätze
-
Lagerung von Gegenständen, die nicht der Nutzung des
Grundstücks dienen.
In speziell ausgewiesenen Gartenhausgebieten gibt es Bebauungspläne,
in denen die Zulässigkeit von Zäunen und Kleinbauten geregelt sind.
§ 24a Biotope
Durch das Naturschutzgesetz sind einige Biotope besonders geschützt.
Hierzu gehören z.B. Feldhecken, Feldgehölze, Schluchtwälder, Trockenmauern,
Magerrasen, und naturnahe bzw. unverbaute Gewässerabschnitte. Alle Handlungen,
die zu einer Zerstörung oder erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope
führen können, sind verboten. Nicht betroffen sind Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der besonders geschützten Biotope
notwendig sind.
Was tut die Stadtverwaltung?
Die Stadtverwaltung versucht im Rahmen des Möglichen, aktiv die Ziele
des Natur- und Landschaftsschutzes zu fördern. Einige Maßnahmen sind
im folgenden aufgeführt:
-
Förderung von Streuobstwiesen durch Nutzung: Das Projekt
Stuttgarter Apfelsaft in Kooperation mit der Fa. Fruchtsaft-Mayer
in Uhlbach
-
Sortenlehrpfad zum Streuobstbau im städtischen Obstgut
Kressart
-
Städtische Obstbauberatung beim Amt für Liegenschaften
und Wohnen
-
Gewährung von Zuschüssen für den Bau bzw. Reparatur
von Trockenmauern, für Maßnahmen zum Erhalt und Förderung der schützenswerten
Tier- und Pflanzenwelt (städtischer Naturschutzfonds)
-
Schutz von Trockenmauergebieten durch Erhaltungssatzungen
oder als Kulturdenkmal
-
Trockenmauerpflege durch das städtische Weingut und
das Garten- und Friedhofsamt
-
Naturnahe Pflege städtischer Grundstücke durch das
Garten- und Friedhofsamt
-
Auflagen in Pachtverträgen städtischer Liegenschaften
(Verbot der Verwendung chemischer Pflanzenschutzmittel, des Umbruchs
von Wiesen, Erhalt von Streuobst)
-
Renaturierung, Anlage neuer Biotope und Entwicklungspflege
als Umsetzung der Biotopverbundplanung mit Hilfe von Ausgleichsgeldern
für Eingriffe in Natur und Landschaft
-
Umweltberatung und Fortbildungsveranstaltungen zum
Thema naturnahes Gärtnern am Amt für Umweltschutz (Informationsschriften
"Kompostfibel", "Naturnah Gärtnern").
Was können die Obst- und Gartenbauvereine zur Umsetzung tun?
Die Obst- und Gartenbauvereine und ihre Mitglieder sind sehr wichtige
Partner bei der Umsetzung der Schutzziele der LSG und der städtischen
Natur- und Umweltpolitik, wie sie im Umweltbericht festgehalten wurde.
In den folgenden Bereichen können sie einen wertvollen Beitrag bei der
naturnahen Pflege der Landschaft und Natur leisten.
-
Erhalt und Erneuerung der Streuobstwiesen als
artenreiche und lokaltypische Biotope
-
Nachpflanzung abgegangener Obsthochstämme, ggf.
Erhalt einzelner stehender Totholzstämme als Biotop für Insekten
und Vögel
-
Wiesenpflege als 2-3malige Mahd mit Abräumung
und Kompostierung des Mähgutes zur Förderung arten- und blütenreicher
Wiesengesellschaften und damit der lokalen Insekten- und Kleintierwelt
anstelle eines Rasenmäher-Mulchrasens
-
Erhalt historischer Nutzungsformen wie Trockenmauer-Weinberge
-
Wiederaufbau und Instandhaltung der Mauern (gefördert
durch den städtischen Naturschutzfonds)
-
keine Verwendung von Beton, kein Verfugen der
Mauerritzen
-
Unterlassung der Bepflanzung mit standortsfremden
Bodendeckern
-
Bepflanzung der Terrassen mit Wein oder Obstbäumen
-
Erhalt und Pflege der gesetzlich besonders geschützten
Biotope (§24a NatschG)
-
u.a. Feldgehölze, Gebüsche und naturnahe Wälder;
Schluchtwälder z.B. in Klingen, Magerrasen, z.B. auf Böschungen
-
Quellen und natürliche stehende und fließende
Gewässer einschließlich ihrer Ufer
-
Trockenmauern, Steinriegel und Felsen.
Ob es sich um ein besonders geschütztes Biotop handelt
und wie die Pflege erfolgen sollte, erfahren Sie beim Amt für Umweltschutz
(Tel.: 0711/216-8727).
-
Erhalt artenreicher Wiesengesellschaften
-
Kein Wiesenumbruch; Beschränkung des Umbruchs
auf bestehendes Grabeland
-
2-3maliges Mähen anstelle von häufiger Pflege
mit dem Rasenmäher
-
Belassung ungemähter Bereiche wie Wegraine für
die Überwinterung von Insekten
-
Erhalt bzw. Neuschaffung von Hecken oder Gebüsch-Sukzessionen
-
Duldung von Spontanwuchs oder Anpflanzung einheimischer
Baum- und Straucharten
-
Duldung von "Wildnis" auf ungenutzten Grundstücksteilen
-
Entfernung ausbreitungsstarker neueingebürgerter
Arten wie Kanadische Goldrute, Japanischer Staudenknöterich, Riesenbärenklau,
Robinie, Götterbaum, Essigbaum
-
Sicherung eines Gewässerschutzstreifens an Bächen
und Gräben
-
Verwendung pflanzlicher Abfälle
-
Bereitung von Kompost und Verwendung als organischer
Dünger, keine Anwendung von Torf oder mit Torf hergestellter käuflicher
Bodensubstrate
-
Aufsetzen des Schnittgutes als Reisig- und Totholzhaufen
anstelle Verbrennen
-
Keine "wilde" Entsorgung von Rasenschnitt oder
Schnittgut an Wald- oder Heckenrändern oder in "ungenutzten" Gebüschen
-
Anwendung biologischer bzw. umweltfreundlicher
Methoden bei der Kontrolle von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen
-
Ausbildung von Mitgliedern und Interessierten
-
Obstbaumschnittkurse
-
Hinweise zum naturnahen Pflanzenschutz
-
Fortbildungsveranstaltungen zum Thema naturnaher
Obst- und Gartenbau
-
Hinweise zu den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebiete.
Mit der Umsetzung solcher Maßnahmen mit Hilfe der zahlreichen Mitglieder
der Obst- und Gartenbauverbände wäre der Natur und dem Schutz der einzigartigen,
historisch gewachsenen Kulturlandschaft Stuttgarts ein großer Dienst
erwiesen.
Broschüre: Die Stuttgarter Landschaftsschutzgebiete (.PDF-Datei)
Dr. Wolf-Dietrich Paul, Albrecht Schmidt, Renate Kübler
Amt für Umweltschutz Stuttgart (Tel. 0711/216-8727)
|