Bebauungsplan mit Satzung
überörtliche Bauvorschriften tritt in Kraft

Auf Grund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Stuttgart in seiner Sitzung am 29. Juni 2006 folgenden Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzungen beschlossen:

Stadtbezirk Zuffenhausen, Stadtteile
Zuffenhausen und Zazenhausen -
Hohlgrabenäcker (Zaz 10)

Maßgebend ist der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung vom 17. Juni 2005/2. Februar 2006.

Es gilt die Begründung vom 17. Juni 2005/2. Februar 2006.
Geltungsbereich siehe Übersichtsplan.

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächen- nutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart - Amt für Stadt-planung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart - geltend zu machen.

Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Öffnungszeiten der Planauslage des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung:

montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und montags bis mittwochs von 14 bis 15.30 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr.

Öffnungszeiten des Bürgerservice Bauen des Baurechtsamts:

montags, dienstags, mittwochs von 8.30 bis 16 Uhr; donnerstags von 8.30 bis 18 Uhr; freitags von 8.30 bis 12 Uhr. Das Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung und das Baurechtsamt sind mit dem öffentlichen Nahverkehr gut zu erreichen (z. B. S-Bahn-Haltestelle Stadtmitte, Stadtbahnhaltestelle Rathaus, Bushaltestellen Hauptstätter Straße Rathaus/Leönhardsplatz).

Stuttgart, 30. Juni 2006
Bürgermeisteramt
In Vertretung: Matthias Hahn,
Bürgermeister


Amtsblatt Stuttgart, Nr. 27
Freitag, 7. Juli 2006
www.stuttgart.de/amtsblatt

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