Bürgerverein Stuttgart-Zazenhausen e.V.

Geschäftsstelle: Spitalhofstr. 10, 70437 Stuttgart

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Bürgerverein Stuttgart-Zazenhausen" und ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Stuttgart-Zazenhausen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
   

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Bürgerverein setzt sich das Ziel, das Interesse der Bürgerschaft für die in Abs. 4 dargestellten Aufgaben im Stadtteil zu wecken und daran konstruktiv mitzuwirken.
4. Seine Aufgaben erstrecken sich auf Förderung folgender Bereiche:
a)
Unterstützung vor Maßnahmen und Einrichtungen, die dazu dienen, den Stadtteil zu verschönern und die Lebensqualität zu verbessern.
b)
Jugendpflege, z. B. durch Gestaltung von Spielplätzen und Altenhilfe, z. B. durch Unterstützung von Gemeinschaftseinrichtungen und Nachbarschaftshilfe.
c)
Denkmalschutz und Denkmalspflege.
d)
Heimatpflege und Heimatkunde, z.B. durch heimatkundliche Schriften und Bücher.
e)
Naturschutz und Landschaftspflege, z.B. durch Begrünung
f)
Umweltschutz, z.B. durch Lärmbekämpfung.
g)
Kunst und Kultur, z. B. durch Unterstützung von Musikgruppen, Hobbyausstellungen und kultureller Veranstaltungen.
h)
Erörterung gemeinsamer Interessen mit benachbarten Vereinigungen sowie der Arbeitsgemeinschaft der Stuttgarter Bürgervereine (ASB).
   

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
2. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes.
3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins anerkannt.
4. Das Ausscheiden erfolgt durch schriftliche Erklärung nur zum Ende des Geschäftsjahres.
5. Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur bei zweimaligem Beitragsrückstand und nach wiederholter Mahnung oder bei groben Verstößen gegen die Vereinsgrundsätze durch dreiviertel Mehrheitsbeschluß des Vorstandes erfolgen. Ausgeschlossen steht die schriftliche Beschwerde anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung zu.
6. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist spätestens am 01.04. jeden Jahres fällig.
   

§ 4 Organe des Vereins

  Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
   

§ 5 Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in den ersten 5 Monaten eines Jahres mit einer Einladefrist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuberufen.
2. Sie beschließt über
  - Genehmigung der Jahresabrechnung
  - Entlastung des Vorstandes
  - Wahl von 2 Kassenprüfern
  - Wahl der Vorstandsmitglieder
  - Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  - Satzungsänderungen
  - Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  - Auflösung des Vereins
3. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
4. Bei Beschlüssen über Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Der Vorsitzende kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Beachtung der Formalitäten des Absatzes (1)  einberufen. Er muß dies auf Beschluß des Vorstandes bei Anlässen von besonderer Bedeutung für den Verein oder auf schriftlichen Antrag 1/10 der Mitglieder tun. Für diese Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung.
7. Es besteht Protokollpflicht. Die Unterzeichnung erfolgt durch den die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer.
   

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand, der die laufenden Geschäfte zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke führt, setzt sich zusammen aus:
  - dem ersten Vorsitzenden
  - dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
  - dem dritten Vorsitzenden als beider Stellvertreter
  - dem Schriftführer
  - dem Kassierer
  - sowie bis zu 7 weiteren Beisitzern
2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
3. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein einzeln. Die Einräumung rechtsgeschäftlicher Vertretung (§164 ff BGB) für ein anderes Vorstandsmitglied (z. B. Kassierer) ist jederzeit durch Vorstandsbeschluß möglich.
4. Der Vorsitzende oder der Vorstand kann geeignete Personen zur Mitarbeit hinzuziehen.
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens 1/3 anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
6. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird Protokoll geführt.
   

§ 7 Mittelverwendung

1. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   

§ 8 Auflösung

  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart zur Unterstützung eines gemeinnützigen Zweckes im Stadtteil Stuttgart-Zazenhausen.
   
Die vorstehende Satzung löst die Satzung vom 13.03.1972 ab; sie wurde von der Mitgliederversammlung am 27.03.1987 beschlossen und mit der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 12.10.1987 rechtsgültig.


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