Allgemeine Vertragsbestimmungen 
          für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen 
          im Gebäude Landsknechtstraße 3 
          in Stuttgart-Zazenhausen 
         
        § 1
         Zweckbestimmung, Benutzerkreis, Verwaltung 
        (1) Die Landeshauptstadt Stuttgart betreibt die Mehrzweckräume im Erdgeschoss 
          mit Galerie im Obergeschoss des Gebäudes Landsknechtstraße 3 als öffentliche 
          Einrichtung. 
        (2) Die Räume stehen neben eigenen Veranstaltungen der Stadt insbesondere 
          für gesellige Veranstaltungen sowie den Übungsbetrieb von Vereinen 
          und sonstigen Organisationen u.ä. zur Verfügung (Gemeinwesenarbeit). 
          Die Mehrzweckräume im Erdgeschoss stehen im Rahmen der Mehrfachnutzung 
          auch der im selben Gebäude untergebrachten Grundschule und Freiwilligen 
          Feuerwehr zur Verfügung. 
        (3) Bezirksbeiratssitzungen und städtische Veranstaltungen haben Vorrang 
          vor allen übrigen Veranstaltungen. Bei kollidierenden Nutzungswünschen 
          Dritter haben Veranstaltungen der im Stadtteil ansässigen Vereine und 
          Organisationen Vorrang vor den im Stadtbezirk Zuffenhausen ansässigen 
          Vereinen und Organisationen; diese wiederum haben Vorrang vor sonstigen 
          Nutzern. Ein Überlassungsvertrag mit sonstigen Vereinen und Organisationen 
          darf in der Regel erst 2 Monate vor der Veranstaltung abgeschlossen 
          werden. Bei der Belegung der Mehrzweckräume im Erdgeschoss muss auf 
          die Nutzungswünsche der Grundschule und der Freiwilligen Feuerwehr Rücksicht 
          genommen werden. 
        (4) lst eine einvernehmliche Regelung widerstreitender Nutzungswünsche 
          nicht möglich, entscheidet das Bezirksamt Zuffenhausen nach Anhörung 
          des Bezirksbeirats. 
        (5) Eine Überlassung der Räume im Erdgeschoss zu privaten Familienfeiern 
          ist nicht gestattet. Der Verein zur Förderung der Mehrzweckhalle in 
          Zazenhausen e.V. ist berechtigt, durch Vereinbarung den Raum im UG an 
          interessierte Drittnutzer auch zu privaten Feiern zu überlassen. Die 
          Nutzung zu gewerblichen Zwecken kann den ortsansässigen Gewerbetreibenden 
          im Einzelfall gestattet werden, sofern keine anderweitigen Belegungswünsche 
          bestehen und die Räumlichkeiten für den gewerblichen Zweck geeignet 
          sind. 
          
        § 2 
        Begründung eines Vertragsverhältnisses 
        (1) Die Räume werden den Nutzern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 
          aufgrund schriftlicher Vereinbarungen überlassen. 
        (2) Die Überlassungsvereinbarungen für die in § 1 Abs. 1 genannten 
          Räumlichkeiten werden für die Stadt Stuttgart vom Bezirksamt Zuffenhausen 
          abgeschlossen. 
         
        § 3 
        Rücktritt vom Vertrag 
        Der Stadt steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur dann zu, wenn dies 
          aus unvorhergesehenen Gründen mit Rücksicht auf das öffentliche Wohl 
          notwendig ist oder wenn die Stadt die Einrichtung für eine im öffentlichen 
          Interesse liegende Veranstaltung überlassen will. 
        Macht die Stadt von diesem Recht Gebrauch, so ist sie dem Veranstalter 
          zum Ersatz der ihm bis zur Rücktrittserklärung im Zusammenhang mit der 
          Veranstaltung entstandenen angemessenen Aufwendungen verpflichtet. Entgangener 
          Gewinn wird jedoch nicht vergütet. Wird die Veranstaltung zu einem anderen 
          Zeitpunkt nachgeholt, so sind nur die angemessenen Mehraufwendungen 
          zu erstatten. Die Vergütung entfällt auch, wenn der Rücktrittsgrund 
          vom Veranstalter zu vertreten ist oder wenn höhere Gewalt vorliegt.
          
        § 4 
        Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes. 
        (1) Der Vertragsgegenstand wird dem Veranstalter in dem bestehenden 
          Zustand überlassen. Er gilt als ordnungsmäßig übergeben, wenn der Veranstalter 
          Mängel nicht unverzüglich beim Bezirksamt geltend macht. 
        (2) Der Vertragsgegenstand darf vom Veranstalter nur zu der im Vertrag 
          genannten Veranstaltung benutzt werden. Die Überlassung an Dritte ist 
          nicht zulässig. Eine Untervermietung ist nur gestattet, wenn diese ausdrücklich 
          im Vertrag vorgesehen ist. 
        (3) Während der Veranstaltung eingetretene Beschädigungen in oder an 
          dem Vertragsgegenstand sowie sonstige Verluste (z.B. des Schlüssels) 
          sind dem Bezirksamt Zuffenhausen unverzüglich zu melden.
       
      
        (4) Die Räume und das Zubehör sind schonend zu behandeln. Es darf darin 
          keine Tätigkeit ausgeübt werden, die schädigend für die Räume oder störend,für 
          die Mitbenutzer ist. Jeder Benutzer hat auf ' die Mitbenutzer Rücksicht 
          zu nehmen und Vorkehrungen zu treffen, um Belästigungen der Mitbenutzer 
          und Nachbarn zu verhindern. 
        (5) Wände und Decken dürfen durch das Befestigen von Dekorationen nicht 
          beschädigt werden. 
        (6) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Räume besenrein zu verlassen. 
          Benutzte Tische und Stühle sind in sauberem Zustand zu hinterlassen 
          und nach Absprache mit dem nachfolgenden Nutzer bzw. gemäß dem ausgehängten 
          Bestuhlungsplan aufzustellen. 
        (7) Nach der Benutzung sind sämtliche Beleuchtungskörper und elektrischen 
          Geräte auszuschalten und die Fenster, Türen der Räume und Eingangstüren 
          zu schließen. Die Schlüssel dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben 
          werden. Es dürfen keine Schlüssel nachgefertigt werden. Ein Verlust 
          von Schlüsseln ist unverzüglich dem Bezirksamt Zuffenhausen zu melden. 
        
          
        § 5 
        Anmeldung von Verpflichtungen und 
          andere besondere Pflichten des Veranstalters 
        (1) Der Veranstalter ist verpflichtet, soweit erforderlich, seine Veranstaltungen 
          steuerlich anzumelden, sich die etwa notwendigen behördlichen Genehmigungen 
          rechtzeitig zu beschaffen sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden 
          öffentlichen Abgaben und Gema-Gebühren pünktlich zu entrichten. 
        (2) Der Veranstalter ist für die Erfüllung aller anläßlich der Benutzung 
          zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen 
          Vorschriften verantwortlich. Ein Merkblatt hierzu ist beim Bezirksamt 
          Zuffenhausen erhältlich. Die festgesetzten Besucher-Höchstzahlen sowie 
          die vorgeschriebenen Bestuhlungsordnungen (siehe Aushang in den jeweiligen 
          Räumlichkeiten) sind einzuhalten. Das "Gesetz über die Sonn- und Feiertage" 
          ist einzuhalten; danach sind u.a. mit Ausnahme des 1. Mai Veranstaltungen 
          während der Zeit des Hauptgottesdienstes nicht erlaubt. Bei Benutzung 
          des Gebäudes nach 22.00 Uhr sind Lärmbelästigungen für die Anlieger 
          zu verhindern. Insbesondere dürfen ab 22.00 Uhr die Fenster in den Räumen 
          nur geöffnet werden, wenn alle Beschallungsanlagen abgeschaltet sind. 
          Veranstaltungen müssen spätestens mit Beginn der Polizeistunde beendet 
          sein. Spätestens 1 Stunde nach Beginn der Polizeistunde muss das Gebäude 
          von allen Nutzern verlassen sein. Im Gebäude darf nicht übernachtet 
          werden. Im Einzelfall kann das Bezirksamt Zuffenhausen eine längere 
          Benutzung des Gebäudes genehmigen. 
         
        
          § 6 
        Ausstattung der Räume 
        (1) Die Räume sind gemäß dem beim Bezirksamt Zuffenhausen einzusehenden 
          Inventarverzeichnis ausgestattet. Es enthält auch eine Auflistung der 
          durch die Vereine eingebrachten Einrichtungsgegenstände, die allen Nutzern 
          zur Verfügung stehen. 
         
        § 7 
        Rundfunk, Fernsehen 
        Hörfunk- und Fernsehaufnahmen sowie Direktsendungen für und durch den 
          Rundfunk bedürfen der Erlaubnis der Stadtverwaltung - Haupt- und Personalamt 
          -. Über die Höhe der für solche Aufnahmen und Direktsendungen an 
          die Stadt zu leistende Vergütung wird mit dem Veranstalter jeweils eine 
          besondere Vereinbarung getroffen. 
        § 8 entfällt 
         
        § 9 
        Haftung 
        (1) Der Veranstalter haftet der Stadt für alle über den vertragsgemäßen 
          Gebrauch hinausgehenden Abnutzungen, Verunreinigungen, Beschädigungen 
          und Verluste in den überlassenen Räumen im Sinne der Anlage 1 samt dem 
          Zubehör und der Schließanlage, die entweder durch ihn oder einen Beauftragten 
          oder durch Teilnehmer der Veranstaltung entstanden sind. Eines Verschuldens 
          bedarf es dafür nicht. In allen übrigen Räumen der Einrichtung, wie 
          Toiletten, Treppenhäusern und ähnliches haftet der Veranstalter nur 
          bei Verschulden. 
        (2) Die Stadt ist berechtigt, die nach Abs. 1 vom Veranstalter zu vertretenden 
          Schäden oder Mängel auf dessen Kosten zu beheben. 
        (3) Der Veranstalter hat für alle Schadenersatzansprüche einzutreten, 
          die anlässlich einer Veranstaltung gegen die Stadt erhoben werden, sofern 
          er die Schäden selbst zu vertreten hat. Wird die Stadt wegen eines vom 
          Veranstalter zu vertretenden Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, 
          so ist dieser verpflichtet, sie von d?m geltend gemachten Anspruch einschließlich 
          der entstehenden Prozess- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. 
          Er hat die Stadt im Rechtsstreit durch gewissenhafte Informationen zu 
          unterstützen. 
        (4) Für Personen- und Sachschäden, die anlässlich der Veranstaltung 
          (einschließlich Auf und Abbauten sowie Proben und Ausstellungen) durch 
          eine schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht entstehen, 
          haften die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter 
          hat die Stadt auf mögliche Gefahrenquellen hinzuweisen und zu ihrer 
          Beseitigung beizutragen. Eine Gewährleistungs- oder Garantiehaftung 
          besteht jedoch ausdrücklich nicht. 
         
        § 10 
        Anerkennung der Allgemeinen Vertragsbestimmungen
          für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen 
        Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Überlassung von Räumen 
          und Einrichtungen im Gebäude Landsknechtstraße 3 sind beim Bezirksamt 
          Zuffenhausen erhältlich. Der Benutzer wird auf sie ausdrücklich hingewiesen 
          und hat sich mit ihrer Geltung einverstanden zu erklären. 
         
        § 11 
        Verstoß gegen die Allgemeinen Vertragsbestimmungen 
          
          für die Überlassung von Räumen und Einrichtungen 
        (1) Die Stadt ist berechtigt, die sofortige Räumung und Rückgabe des 
          Vertragsgegenstandes zu fordern, wenn gegen die Überlassungsbestimmungen 
          verstoßen wurde oder wenn ein solcher Verstoß zu befürchten ist. Der 
          Anspruch der Stadt auf das festgesetzte Entgelt bleibt bestehen. Der 
          Veranstalter kann dagegen keine Schadensersatzansprüche geltend machen. 
        
        (2) Wird der Vertragsgegenstand nicht vereinbarungsgemäß zurückgegeben, 
          so kann ihn die Stadt auf Kosten des Veranstalters räumen und in Ordnung 
          bringen lassen. Der Veranstalter haftet für den durch den Verzug entstehenden 
          Schaden. 
         
        § 12 
        Erfüllungsort ist Stuttgart.