Verkehrsberuhigter Bereich

Verkehrsberuhigter BereichZweck eines verkehrsberuhigten Bereichs ist die Verbesserung des Wohnumfeldes und der Aufenthaltsqualität für Fußgänger in Straßenräumen,
in denen die Aufenthalts- und Erschließungsfunktion überwiegen. Die klassische Trennung zwischen Fahrbahn, Geh- und Radweg ist hier aufgehoben.
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gilt insbesondere der § 1 der Straßenverkehrsordnung.
 Verkehrsregeln für Autofahrer
  • Der Fahrzeugverkehr (auch Radfahrer) muß Schrittgeschwindigkeit einhalten. (4-7 km/h !).
  • Autofahrer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern. Wenn nötig, muß der Autofahrer warten.
  • Das Parken ist nur auf dafür gekennzeichneten Flächen erlaubt, auf anderen Bereichen nur zum Ein- und Aussteigen, bzw. Be- und Entladen. Parkflächen sind meist durch Bodenmarkierung, Pflasterwechsel o.ä. gekennzeichnet, nicht unbedingt durch Schilder.
  • An Kreuzungen ist die Regel "Rechts vor Links" zu beachten.
  • Jeglichem Querverkehr, auch Fußgängern, ist Vorrang zu gewähren.
  • Die Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist einer Grundstücksausfahrt gleichzusetzen und man muss der Querstraße Vorfahrt gewähren.
 Verkehrsregeln für Fußgänger
  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen.
  • Fußgänger dürfen den Verkehr jedoch nicht unnötig behindern.
 Verkehrsregeln für Kinder
  • Kinderspiele sind hier überall erlaubt.
  • Spielende Kinder dürfen den Verkehr aber nicht unnötig behindern.
  • Und Vorsicht: Wer plötzlich auf die Straße läuft, riskiert auch hier Unfälle.

Schrittgeschwindigkeit wird von der deutschen Rechtsprechung zwischen 4 und 7 km/h angesiedelt = so schnell zu fahren, wie ein Fußgänger geht. Zum Vergleich: Fahren mit Leerlaufdrehzahl im ersten Gang, ohne Benutzung von Kupplung oder Bremse, ergibt bei den meisten Pkw ungefähr 15 km/h. Vielleicht hilft der Hinweis, dass so langsam gefahren werden muss, dass sich die Tachonadel nicht bewegt. Wird aber mit 30 km/h oder 40 km/h gefahren, so können diese Fahrzeuge nicht mehr rechtzeitig zum Stehen gebracht werden. Bei 30 km/h werden 13 Meter und bei 40 km/h sogar 20 Meter benötigt, um ein Fahrzeug anzuhalten. Viel zu lange, um das Fahrzeug vor einem spielenden Kind zum Stehen zu bringen.

Überlebenswahrscheinlichkeit von Fußgängern bei einem Verkehrsunfall
bei einer Aufprallgeschwindigkeit

  • bis 20 km/h  91,5 %
  • bis 40 km/h  64,9 %
  • bis 60 km/h  28,7 %
  • bis 80 km/h    7,4 %

 Aus dem Bußgeldkatalog (Stand 01.01.2002)

Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich:

  • Fußgänger behindert: 15,- EURO
  • Fußgänger gefährdet: 40,- EURO + 1 Punkt
  • außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt: 10,- EURO
  • außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt mit Behinderung: 15,- EURO
  • außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen länger als 3 Stunden geparkt mit Behinderung: 20,- EURO
  • Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen:
    40,- EURO + 1 Punkt

  • Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten: 15,- EURO
  • mit Tempo 20 km/h gefahren: 20 - 25,- EURO
  • mit Tempo 30 km/h gefahren: 50,- EURO + 1 Punkt
  • mit Tempo 40 km/h gefahren: 100,- EURO + 3 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
  • mit Tempo 50 km/h gefahren: 125,- EURO + 4 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
  • andere Verkehrsteilnehmer genötigt (Drängeln, dichtes Auffahren etc.): üblicherweise eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts netto, hinzu kommt noch ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten oder auch ein Führerscheinentzug.
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