Verkehrsberuhigter Bereich
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Zweck
eines verkehrsberuhigten Bereichs ist die Verbesserung des Wohnumfeldes
und der Aufenthaltsqualität für Fußgänger in Straßenräumen,
in denen die Aufenthalts- und Erschließungsfunktion überwiegen.
Die klassische Trennung zwischen Fahrbahn, Geh- und Radweg ist hier aufgehoben.
Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gilt insbesondere der § 1 der
Straßenverkehrsordnung. |
Verkehrsregeln für Autofahrer |
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Der Fahrzeugverkehr (auch Radfahrer) muß Schrittgeschwindigkeit
einhalten. (4-7 km/h !).
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Autofahrer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch
behindern. Wenn nötig, muß der Autofahrer warten.
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Das Parken ist nur auf dafür gekennzeichneten Flächen
erlaubt, auf anderen Bereichen nur zum Ein- und Aussteigen, bzw. Be-
und Entladen. Parkflächen sind meist durch Bodenmarkierung, Pflasterwechsel
o.ä. gekennzeichnet, nicht unbedingt durch Schilder.
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An Kreuzungen ist die Regel "Rechts vor Links" zu
beachten.
- Jeglichem Querverkehr, auch Fußgängern, ist Vorrang zu gewähren.
- Die Ausfahrt aus einem verkehrsberuhigten Bereich ist einer Grundstücksausfahrt
gleichzusetzen und man muss der Querstraße Vorfahrt gewähren.
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Verkehrsregeln für Fußgänger |
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Verkehrsregeln für Kinder |
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Kinderspiele sind hier überall erlaubt.
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Spielende Kinder dürfen den Verkehr aber nicht unnötig
behindern.
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Und Vorsicht: Wer plötzlich auf die Straße läuft,
riskiert auch hier Unfälle.
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Schrittgeschwindigkeit wird von der deutschen Rechtsprechung
zwischen 4 und 7 km/h angesiedelt = so schnell zu fahren,
wie ein Fußgänger geht. Zum Vergleich: Fahren mit Leerlaufdrehzahl
im ersten Gang, ohne Benutzung von Kupplung oder Bremse, ergibt
bei den meisten Pkw ungefähr 15 km/h. Vielleicht hilft der Hinweis,
dass so langsam gefahren werden muss, dass sich die Tachonadel nicht
bewegt. Wird aber mit 30 km/h oder 40 km/h gefahren, so
können diese Fahrzeuge nicht mehr rechtzeitig zum Stehen gebracht
werden. Bei 30 km/h werden 13 Meter und bei 40 km/h sogar 20 Meter
benötigt, um ein Fahrzeug anzuhalten. Viel zu lange, um das
Fahrzeug vor einem spielenden Kind zum Stehen zu bringen.
Überlebenswahrscheinlichkeit von Fußgängern
bei einem Verkehrsunfall
bei einer Aufprallgeschwindigkeit
- bis 20 km/h 91,5 %
- bis 40 km/h 64,9 %
- bis 60 km/h 28,7 %
- bis 80 km/h 7,4 %
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Aus dem Bußgeldkatalog (Stand
01.01.2002)
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Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich:
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Fußgänger behindert: 15,- EURO
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Fußgänger gefährdet: 40,- EURO + 1 Punkt
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außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt:
10,- EURO
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außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen geparkt
mit Behinderung: 15,- EURO
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außerhalb zum Parken gekennzeichneter Flächen länger
als 3 Stunden geparkt mit Behinderung: 20,- EURO
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Parken an Engstellen mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen:
40,- EURO + 1 Punkt
- Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten: 15,- EURO
- mit Tempo 20 km/h gefahren: 20 - 25,- EURO
- mit Tempo 30 km/h gefahren: 50,- EURO + 1 Punkt
- mit Tempo 40 km/h gefahren: 100,- EURO + 3 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
- mit Tempo 50 km/h gefahren: 125,- EURO + 4 Punkte + 1 Monat Fahrverbot
- andere Verkehrsteilnehmer genötigt (Drängeln, dichtes Auffahren
etc.): üblicherweise eine Geldstrafe in Höhe eines Monatsgehalts netto,
hinzu kommt noch ein Fahrverbot von 1 - 3 Monaten oder auch ein Führerscheinentzug.
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