Planfeststellungsverfahren für den Aus- und
Neubau der L 1197 Neckarquerung

sowie der landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Gemarkungen der
Kommunen Remseck und Fellbach - Einleitung des Verfahrens -

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4 (Landesstraßenbauverwaltung), hat für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 37 ff. Straßengesetz Baden-Württemberg (StrG) in Verbindung mit § 1 ff. des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und §§ 73 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit von

Montag, 4. September 2006, bis Mittwoch, 4. Oktober 2006 - je einschließlich -

beim Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), EG, Planauslage, Z. 3, 70173 Stuttgart, während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Öffnungszeiten der Planauslage des Amts für Stadtplanung und Stadterneuerung:

montags bis freitags von 8.30 bis 12.30 Uhr und montags bis mittwochs von 14 bis 15.30 Uhr sowie donnerstags von 14 bis 17 Uhr.

Das o. g. Vorhaben beinhaltet den Aus- und Neubau der L1197 Neckarquerung. Die Maßnahme beginnt an der L1100 bei Aldingen, ca. 700 m südlich des bestehenden Knotenpunktes L 1100/L1144. Die geplante L1197 soll in diesem Bereich mit einem signalgesteuerten Knotenpunkt an die bestehende L1100 angebunden werden. Vom Knotenpunkt ausgehend wird die geplante L1197 über eine Anschlussrampe und ein sich anschließendes ca. 433 m langes Brückenbauwerk geführt. Die geplante Brücke überspannt die L1100, das Klärwerk Mühlhausen im nördlichen Randbereich sowie den Neckar. Im weiteren Verlauf führt die Trasse in nordöstliche Richtung, bis sie auf die bestehende L1197 trifft und in diese einschleift. Zwischen den Sportanlagen beim Tennhof und dem Knotenpunkt L 1197/K 1854 nordöstlich von Oeffingen verläuft die Trasse auf der bestehenden L1197, die auf eine Breite von 7,50 m ausgebaut werden soll. Die Planung sieht des Weiteren vor, dass die L1144 südlich von Aldingen (Westtangente Aldingen) auf einer Länge von ca. 200 m für weitere Fahrspuren aufgeweitet und umgestaltet wird. Daneben beinhaltet das Planungsvorhaben u. a. auch die Schaffung von Ausgleichsmaßnahmen und einer Ersatzmaßnahme.

Auf der angeschlossenen Planskizze sind sowohl die Lage der geplanten Straßenbaumaßnahme als auch die Bereiche dargestellt, in denen die Flächen für die landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) vorgesehen sind. Das Planfeststellungsverfahren umfasst auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 1 ff. LUVPG i.V.m. § 9 UVPG.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich 18. Oktober 2006, bei der Landeshauptstadt Stuttgart oder beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21 in 70565 Stuttgart bzw. Postfach 80 07 09, 70507 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen -so genannte Präklusion, § 37 Abs. 9 StrG. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und die Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Einwendungen gem. § 17 LVwVfG unberücksichtigt bleiben.
  2. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt.
    Sind aber mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung, d. h. Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen und im Staatsanzeiger Baden-Württemberg ersetzt werden.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich, die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten zu geben ist.
    Der Erörterungstermin ist grundsätzlich nicht öffentlich; allerdings wird angestrebt, die Öffentlichkeit zuzulassen. Ein Einwender kann verlangen, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.
  3. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, werden nicht erstattet.
  4. Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Modalitäten der Inanspruchnahme und die Entschädigung selbst (z. B. Kaufpreis) werden bei Bedarf in einem gesonderten Verfahren festgesetzt.
  5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung an die Einwender kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Gleichzeitig erhält die Öffentlichkeit Gelegenheit, sich nach §§ 1 ff. LUVPG i. V. m. § 9 Abs. 1 UVPG zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu äußern. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 gelten hierfür entsprechend. Zu den Umweltauswirkungen kann sich jeder ohne Einschränkungen äußern, d. h. es wird hier - im Gegensatz zu Ziff. 1 - keine konkrete/eigene Betroffenheit vorausgesetzt.
  7. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, die Planunterlagen einzusehen, treten die Anbaubeschränkungen nach §§ 22, 23 StrG in Kraft und nach § 26 StrG dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (sog. Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

Regierungpräsidium Stuttgart, 28. Juli 2006
gez. Weil

Amtsblatt Stuttgart, Nr. 32/33
Donnerstag, 10. August 2006
www.stuttgart.de/amtsblatt

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