B 29 - Nordostring Stuttgart

Bestimmung der Linienführung gem. § 16 FStrG

Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat auf Antrag des Landes Baden-Württemberg für den Nordostring Stuttgart die Variante C 1 als Linie nach § 16 Bundesfernstraßengesetz bestimmt.
Damit ist für diesen Neubauabschnitt der B 29 Planungssicherheit erreicht. Bei örtlichen Planungen ist die bestimmte Linie (siehe Übersichtsplan) zu beachten und ein entsprechender Korridor für die Bundesstraße freizuhalten.

Regierungspräsidium Stuttgart

Stuttgarter Amtsblatt vom 02.12.2004
www.stuttgart.de/amtsblatt

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